Kegelclub
Kirchseeon

Satzung

KC Kirchseeon e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen "Kegelclub Kirchseeon" mit dem Zusatz "e.v." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
.
b) Gegründet wurde der Verein im Jahre 1980
c) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchseeon.
d) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.
e) Der Verein ist Mitglied des Bayrischen-Landes-Sportverband e.v. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.


§ 2 Der Zweck des Vereins
a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kegelsports, Punktspielbetrieb, Kegelturniere und Pflege der Jugendarbeit.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
e) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
g) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Minderjährige Personen mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.
b) Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu, dieser entscheidet endgültig.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
b) Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
d) Über den Ausschluss entscheidet mit zweidrittel Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet dann mit zweidrittel Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und von den Einrichtungen des Clubs Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Club nach besten Kräften zu fördern und die von der Clubleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Kegelablaufs, das Betreten einer Kegelbahn nur mit der von der Clubleitung gebilligten Sportkleidung bei einem sportlichen Wettkampf, sowie jeweils die im Interesse des Clubs gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Die rechtzeitige Entrichtung des Beitrages und der sonstigen Leistungen gehören ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne den Pflichten und sind beitragsfrei.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Verwendung von Clubmitteln
Alle Einnahmen des Clubs dienen zur Bestreitung des anfallenden Clubaufwands. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus fünf Personen
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassier
4. Schriftführer
5. Sportwart
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
c) Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 255,65 Euro verpflichten, muss ein Beschluss des gesamten Vorstands herbeigeführt werden. Die Vorstandsmitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 9a
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, die jedoch die Höchstsätze des § 3 Nr. 26a EStG (oder dessen Nachfolgevorschrift) nicht übersteigen darf. Vergütungen an vereinsangehörige Übungsleiter können ebenfalls in den Grenzen des § 3 Nr. 26 EStG (oder dessen Nachfolgevorschrift) gewährt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit gemäß Absatz ( b ) trifft jeweils der Vereinsausschuss.
d) Im Übrigen können den Mitgliedern des Vereins Aufwendungen ersetzt werden, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss.


§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.


§ 11 Amtsdauer des Vorstands
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
b) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen.
c) Wählbar sind Vereinsmitglieder.
d) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
b) In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
c) Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
d) Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind.
e) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
f) Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
g) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
h) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 13 Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
b) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beitrags.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
c) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
b) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
c) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag.
d) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
e) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
b) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
c) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
d) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
g) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel erforderlich.
h) Für Wahlen gilt folgendes:
Das Wahlrecht haben alle Mitglieder mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahr.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
i) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
dieTagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Abstimmung.
Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
b) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
c) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand kann jeder Zeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
b) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
c) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11 , §12, § 13 und § 14 entsprechend.


§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquitatoren.
c) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Kirchseeon, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
 
 
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